Datenschutzerklärung

Grundlegendes
Diese Datenschutzerklärung soll die Nutzer dieser Website über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Websitebetreiber
Wohnbau Projektgesellschaft – Inhaber: Andreas Graf – Dornierstraße 4-6 – 71634 Ludwigsburg informieren.
Der Websitebetreiber nimmt Ihren Datenschutz sehr ernst und behandelt Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Da durch neue Technologien und die ständige Weiterentwicklung dieser Webseite Änderungen an dieser Datenschutzerklärung vorgenommen werden können, empfehlen wir Ihnen sich die Datenschutzerklärung in regelmäßigen Abständen wieder durchzulesen.
Definitionen der verwendeten Begriffe (z.B. “personenbezogene Daten” oder “Verarbeitung”) finden Sie in Art. 4 DSGVO.

Zugriffsdaten
Wir, der Websitebetreiber bzw. Seitenprovider, erheben aufgrund unseres berechtigten Interesses (s. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) Daten über Zugriffe auf die Website und speichern diese als „Server-Logfiles“ auf dem Server der Website ab. Folgende Daten werden so protokolliert:
Besuchte Website
Uhrzeit zum Zeitpunkt des Zugriffes
Menge der gesendeten Daten in Byte
Quelle/Verweis, von welchem Sie auf die Seite gelangten
Verwendeter Browser
Verwendetes Betriebssystem
Verwendete IP-Adresse
Die Server-Logfiles werden für maximal 7 Tage gespeichert und anschließend gelöscht. Die Speicherung der Daten erfolgt aus Sicherheitsgründen, um z. B. Missbrauchsfälle aufklären zu können. Müssen Daten aus Beweisgründen aufgehoben werden, sind sie solange von der Löschung ausgenommen bis der Vorfall endgültig geklärt ist.

Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Websitebetreiber erhebt, nutzt und gibt Ihre personenbezogenen Daten nur dann weiter, wenn dies im gesetzlichen Rahmen erlaubt ist oder Sie in die Datenerhebung einwilligen.
Als personenbezogene Daten gelten sämtliche Informationen, welche dazu dienen, Ihre Person zu bestimmen und welche zu Ihnen zurückverfolgt werden können – also beispielsweise Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
Diese Website können Sie auch besuchen, ohne Angaben zu Ihrer Person zu machen. Zur Verbesserung unseres Online-Angebotes speichern wir jedoch (ohne Personenbezug) Ihre Zugriffsdaten auf diese Website. Zu diesen Zugriffsdaten gehören z. B. die von Ihnen angeforderte Datei oder der Name Ihres Internet-Providers. Durch die Anonymisierung der Daten sind Rückschlüsse auf Ihre Person nicht möglich.

Erhebung und Verarbeitung bei Nutzung des Kontaktformulars
Bei Nutzung des Kontaktformulars erheben wir personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) nur in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Umfang. Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse nutzen wir nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Ihre Daten werden anschließend gelöscht, sofern Sie der weitergehenden Verarbeitung und Nutzung nicht zugestimmt haben.
Wir verarbeiten personenbezogene Daten nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der betreffenden Nutzer und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Ohne Ihre Einwilligung werden diese Daten nicht an Dritte weitergegeben.

Rechte des Nutzers
Sie haben als Nutzer das Recht, auf Antrag eine kostenlose Auskunft darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert wurden. Sie haben außerdem das Recht auf Berichtigung falscher Daten und auf die Verarbeitungseinschränkung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Falls zutreffend, können Sie auch Ihr Recht auf Datenportabilität geltend machen. Sollten Sie annehmen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.

Löschung von Daten
Sofern Ihr Wunsch nicht mit einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Daten (z. B. Vorratsdatenspeicherung) kollidiert, haben Sie ein Anrecht auf Löschung Ihrer Daten. Von uns gespeicherte Daten werden, sollten sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr vonnöten sein und es keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen geben, gelöscht. Falls eine Löschung nicht durchgeführt werden kann, da die Daten für zulässige gesetzliche Zwecke erforderlich sind, erfolgt eine Einschränkung der Datenverarbeitung. In diesem Fall werden die Daten gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet.

Widerspruchsrecht
Nutzer dieser Webseite können von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu jeder Zeit widersprechen.
Wenn Sie eine Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen oder Fragen bzgl. der Erhebung, Verarbeitung oder Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten haben oder erteilte Einwilligungen widerrufen möchten, wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse:
info@wohnbau-pg.de


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Geltungsbereich

  • (1)Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Werkverträge, in denen wir Auftraggeber sind, insbesondere Bauverträge mit Nachunternehmern bzw. Subunternehmen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn wir Auftragnehmer eines solchen Vertrages sind, es sei denn, etwas anderes wird unter Wahrung der Schriftform vereinbart. Die Abbedingung oder Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
  • (2)Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden nur gegenüber anderen Unternehmen Anwendung. Unternehmer ist insoweit jede natürliche oder juristische oder sonst rechtsfähige Person oder rechtsfähige Personengesellschaft oder rechtsfähige Personengemeinschaft, welche bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung derer gewerblichen Tätigkeit oder deren selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Insoweit gilt § 14 BGB.
  • (3)Für Sub- bzw. Nachunternehmern, mit denen wir in laufender Geschäftsbeziehung stehen, geltend diese Bedingungen für künftig abgeschlossene Werkverträge, Bauverträge oder sonstige Aufträge, soweit nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich andere Bedingungen unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses einbezogen werden.

§ 2

Vertragsgegenstand

  • (1)Gegenstand dieses Vertrags sind unsere im Vertrag genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der ggf. im Einzelfall geschlossene konkrete Werk- bzw. Bauvertrag oder sonstige, vergleichbare Verträge, bei denen wir Auftraggeber sind, mit unseren Nach- bzw. Subunternehmern.
  • (2)Unsere Auftragsunterlagen sind für den konkreten Vertragsinhalt maßgeblich. Die Ausführung durch den Nachunternehmer bzw. Subunternehmer hat gemäß dieser zu erfolgen. Im Hinblick auf die Rangfolge der Vereinbarungen ergibt sich:

  1. Ggf. geschlossener Werkvertrag oder Bauvertrag oder vergleichbarer, schriftlicher Vertrag nebst Anlagen;

  2. das Leistungsverzeichnis;

  3. unsere Ausschreibung;

  4. jeweilige Planunterlagen

  5. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen;

  6. die VOB/B in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

§ 3

Vertragsabschluss

  • (1)Ein konkreter Vertrag kommt durch Annahme des Angebots unserer Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) durch uns zustande. Dies erfolgt unter Wahrung der Schrift- oder Textform.
  •  (2)Im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses sind unsere Vertragspartner (insbesondere Nach- und Subunternehmer) nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung ihrerseits andere Unternehmen bzw. Subunternehmer für vertragsgegenständliche Tätigkeiten zu beauftragen.

§ 4

Überlassene Unterlagen

Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Ausschreibungen, Pläne, Fotos, Berechnungen und sonstige Informationen, welche wir an unseren Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) im Rahmen der Vertragsdurchführung und/oder Vertragsanbahnung übermitteln, verbleiben in unserem ausschließlichen Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, sofern unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung hierüber vorliegt. Der jeweilige Vertragspartner hat die vorstehenden Unterlagen, Informationen und/oder Dokumente jederzeit und auf erste Anforderung an uns herauszugeben. Er ist nicht berechtigt, Kopien zurückzubehalten. Er hat diese Dokumente sodann auch vollständig von dessen Datenträgern zu löschen. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis abgeschlossen ist und weitergehende Aufbewahrungen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

§ 5

Rapporte und Stundenlohnnachweise

  • (1)Rapporte und Stundenlohnnachweise unseres Vertragspartners (insbesondere Nachunternehmers oder Subunternehmers) sind nur dann anerkannt und können nur dann Abrechnungsgrundlage sein, wenn diese von dem von uns beauftragten Bauleiter des jeweiligen Bauvorhabens oder von unserem Geschäftsführer unterzeichnet sind.
  •  (2)Rapporte müssen bis spätestens 8:00 Uhr des Folgetages mindestens per Telefax bei uns eingegangen sein. Anderenfalls können diese keine Basis für die Abrechnung darstellen und sich nicht anerkannt.
  • (3)Der Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) verpflichtet sich, bei jeder einzelnen Abschlagsrechnung sowie bei der Schlussrechnung ein prüfbares Aufmaß beizufügen. Ohne Beifügung eines prüfbaren Aufmaßes ist die Rechnung nicht geschuldet und wird nicht zur Zahlung fällig. Wir sind nicht verpflichtet, selbst Aufmaß aufzunehmen.
(4)An uns gerichtete Rechnungen unserer Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) müssen für deren Fälligkeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend und die gesetzliche Mehrwertsteuer ausweisen. Es werden folgende Zahlungsfristen ab Zustellung der Rechnung an der Geschäftsadresse unseres Unternehmens vereinbart:




  - 14 Tage mit 3 % Skonto
   - 40 Tage ohne Abzug
    - Die 40 tägige Frist gilt nicht, sollten die VOB/B eine längere Zahlungsfrist gewähren.


  • (5)Für den Fall, dass wir einen berechtigten Einbehalt vornehmen, geht uns die Skontofrist nicht verloren. Diese setzt sich erst mit vollständiger Beseitigung der zum Einbehalt führenden Mängel fort und erst, wenn dies gegenüber uns von unserem Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) angezeigt wurde

  • (6)Die Zahlungsfristen sind nicht als solche anzusehen, die eine verzugsbegründende Mahnung ersetzen würden. Eine Verzugslage besteht nur, wenn die Rechnung zur Zahlung fällig ist, d.h. ein prüfbares und zutreffendes Aufmaß der jeweiligen Rechnung beigefügt war und auch die sonstigen Rechnungsfälligkeitsvoraussetzungen vorliegen und diese konform der steuer- und handelsrechtlichen Verpflichtungen erstellt wurde und nach den vorstehenden Bestimmungen fällig ist und unser Vertragspartner uns eine entsprechende Mahnung übermittelt hat. Für den Zeitpunkt des Verzugs ist das Datum in der Mahnung maßgeblich, welchen unser Vertragspartner zu beweisen hat.
  • (7)Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt unsererseits stets erfüllungshalber, nicht erfüllungsstatt.

§ 6

Nachträge

  • (1)Die Erweiterung und/oder Beschränkung des Auftrags bzw. des konkreten Vertragsgegenstands bedürfen ebenfalls der Schriftform. Auch hier bedarf die Abbedingung oder Änderung des Schriftformerfordernisses auch ihrerseits der Schriftform
  • (2)§ 6 Abs. 1 gilt insbesondere für Nachträge, welche unser Vertragspartner (insbesondere Subunternehmer bzw. Nachunternehmer) für erforderlich hält. Diese werden nur Teil des Vertragsgegenstands und der Auftrag auf diese erweitert, wenn der Nachtrag von uns in Schriftform angenommen wurde. Für die Annahme genügt eine solche in Textform oder gar mündlich nicht.
  • (3)Mit dem Nachtragsangebot übermittelt unser Vertragspartner (insbesondere Nachunternehmer bzw. Subunternehmer) eine entsprechende Kalkulation. Diese muss schlüssig sein und leicht nachvollziehbar.
  •  (4)Arbeiten, die der Nachunternehmer bzw. Subunternehmer ohne ausdrückliche und schriftliche Beauftragung ausführt, kann dieser nicht vergütet verlangen.
  • (5)Auch Änderungen der Preise sind als Nachtragsvereinbarungen zu verstehen, die nur dann wirksam werden, wenn diese den vorstehenden Bestimmungen gerecht werden.
  • (6)Von unserem Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) angegebene Preise sind für diesen stets verbindlich. Diese werden für uns jedoch nur dann verbindlich, wenn diese entsprechend in einem konkreten, schriftlichen oder in Textform abgeschlossenen Vertrag niedergelegt sind.
  • (7)Unser Vertragspartner (insbesondere Subunternehmer bzw. Nachunternehmer) ist verpflichtet, uns bereits zu Beginn eines entsprechenden Auftrags bzw. Vertragsverhältnisses eine Urkalkulation vorzulegen, welche er uns in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag übergibt. Aus der Urkalkulation müssen sich Einkaufspreise, Margen, Massen und Mengen ergeben. Diese dient der als Indiz, sollte es zum vorzeitigen Abbruch des Vertragsverhältnisses kommen. Unser Vertragspartner hält sich an die von ihm aufgestellte Urkalkulation gebunden. Es bleibt klargestellt, dass diese jedoch nur zwischen dem jeweiligen Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) und uns Wirkung entfaltet und nicht verbindlich ist gegenüber anderen Vertragspartnern oder sonstigen Dritten.

§ 7

Bauzeiten und Vertragsfristen

  • (1)Sämtliche im Vertrag und den in §§ 5,7 aufgenommenen Fristen und Zeitbestimmungen im Hinblick auf Bauzeiten sind Vertragsfristen. Der Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) ist an deren Einhaltung gebunden.
  •  (2)Baubehinderungsanzeigen müssen den konkreten Grund enthalten sowie eine konkrete Begründung sowie den betroffenen Zeitraum. Diese sind nur dann wirksam, wenn diese rechtzeitig, ab Erkennbarkeit der Baubehinderung, abgegeben werden. Dies erfolgt mindestens per Telefax gegenüber unserem Unternehmen.
  • (3)Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) ist verpflichtet, Angaben zu Möglichkeiten zu machen, wie die Baubehinderung beseitigt werden kann, sofern dies technisch möglich ist.
  • (4)Die Bauzeit verlängert sich nur in den Fällen um die durch die Baubehinderung verloren gegangenen Zeiten, wenn nicht in dieser Zeit anderweitige Tätigkeiten ausgeführt werden können. Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) ist dazu verpflichtet, stets dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer Baubehinderung andere Arbeiten, soweit möglich, ausgeführt werden, um eine Verlängerung der Bauzeit zu verhindern. Sollte dies nicht möglich sein, die Baubehinderungsanzeige berechtigt sein und auch keine Abhilfe geschafften werden, verlängert sich die für die Bauzeit geltenden Vertragsfristen um den Zeitraum, für welchen die Baubehinderung berechtigterweise geltend gemacht werden konnte.

§ 8

Verzug des Auftragnehmers und Nach- bzw. Subunternehmers

  • (1)Für den Fall, dass unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) mit der Leistungserbringung in Verzug gerät, schuldet dieser Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • (2)Für jeden Tag es Verzuges ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag geschuldet. Insgesamt darf die Vertragsstrafe 5 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Wir müssen uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten.
  • (3)Die vorstehende Vertragsstrafe ist nicht geschuldet, wenn unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) den Verzug nicht zu vertreten hat, was dieser beweisen muss.
  • (4)Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte behalten wir uns im Falle des Verzugs unseres Vertragspartners (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmers) vor.

§ 9

Lieferung und Transport

  • (1)Wir schulden grundsätzlich keine Lieferung und keinen Transport der für die Auftragsdurchführung unseres Vertragspartners (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmers) erforderlichen Produkte. Dieser wird auch nicht gesondert vergütet, sondern ist

    mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.

  • (2)Die Gefahr für den Transport trägt stets unser Vertragspartner (insbesondere Subunternehmer bz

    w. Nachunternehmer).

§ 10

Abnahme

  • (1)Vergütungen werden erst mit der Abnahme geschuldet.
  • (2)Wir sind stets dazu berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, wohingegen unser Vertragspartner (insbesondere Subunternehmer bzw. Nachunternehmer) für Teilabnahmen unsere Zustimmung benötigt.
  • (3)Es wird stets eine formale (förmliche) Abnahme vereinbart. Konkludente Abnahmen, Abnahmen durch Inbetriebnahmen usw., sind ausgeschlossen.
  •  (4)Wir haben das Recht, jederzeit eine Abnahme bzw. Teilabnahme zu verlangen. Verlangen wir eine Abnahme, ist diese innerhalb von 10 Werktage durchzuführen.
  • (5)Verweigert unser Vertragspartner (insbesondere Nachunternehmer bzw. Subunternehmer) die Teilnahme an der Abnahme oder kommt dieser der Mangelbeseitigung nicht nach, dürfen wir den Vertragsgegenstand in Betrieb nehmen, ohne dass diese Inbetriebnahme als Abnahme zu werten ist. Gleiches gilt für Weiterbearbeitungsmaßnahmen oder weitergehende Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand.
  • (6)Für die Abnahmen sind stets unsere Abnahmeprotokolle zu verwenden.

§ 11

Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte

  • (1)Uns stehen die gesetzlich eingeräumten Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ungemindert zu.
  • (2)Gleiches gilt für ggf. bestehende Rechte zur Hinterlegung.

§ 12

Abtretungsrechte und Abtretungsverbote

  • (1)Unser Vertragspartner (insbesondere Subunternehmer bzw. Nachunternehmer) ist nicht berechtigt, Forderungen, die dieser gegenüber uns hat, an Dritte abzutreten und/oder zu verpfänden, ohne dass wir hierzu vorab zugestimmt haben.
  • (2)Wir sind berechtigt, Gewährleistungsansprüche und Vertragserfüllungsansprüche gegen unseren Sub- bzw. Nachunternehmer an unsere Kunden oder an sonstige Dritte abzutreten. Unser Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) stimmt diesen Abtretungen bereits jetzt zu.

§ 13

Ausschluss des Eigentumsvorbehalts

  • (1)Unser Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) erhält keinen Eigentumsvorbehalt an den von diesem gelieferten und/oder verbauten Waren und/oder Produkten.
  • (2)Für den Eigentumsübergang gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14

Gewährleistung

  • (1)Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. § 377 HGB ist, soweit dieser überhaupt anwendbar wäre, abbedungen.
  • (2)Uns steht ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der jeweiligen Rechnungssumme bis zur vollständigen Vertragserfüllung zu.
  • (3)Mängelansprüche verjähren nach fünf Jahren und sechs Monaten nach erfolgter Lieferung oder Einbau, sofern nicht gesetzlich oder vertraglich längere Fristen vereinbart sind. Auch wird die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung unseres Vertragspartners (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmers) beruhen, auf mindestens fünf Jahre und sechs Monate verlängert, es sei denn, dass gesetzlich längere Verjährungsfristen gelten.
  • (4)Sollten für Mängelansprüche gesetzlich längere Verjährungsfristen gelten, so sind diese den vertraglichen Verjährungsfristen vorrangig anzuwenden.
  • (5)Für den Fall, dass ein Mangel am Vertragsgegenstand bzw. aufgrund der Leistungsausführung unseres Vertragspartners (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmers) besteht, steht diesem grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung zu. Dies gilt nicht, sollten aufgrund von gesetzlichen Regelungen die Nachbesserungs- und/oder Nacherfüllungsrechte ausgeschlossen sein. Insofern haben die gesetzlichen Bestimmungen Vorrang. Für den Fall, dass die Nacherfüllung einmal fehlschlägt, hat unser Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) kein weiteres Recht zur Nacherfüllung. Wir können ungehindert dessen dennoch eine Nacherfüllung verlangen, die nach unserer Wahl in Form der Nachbesserung oder Neuherstellung zu erfolgen hat oder anderweitige gesetzliche Rechte, wie z.B. Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt geltend machen. Klargestellt bleibt, dass Schadensersatz auch neben dem Rücktritt verlangt werden kann.
  • (6)Während der Gewährleistungsfrist steht uns eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme zu. Diese Sicherheitsleistung kann als Bareinbehalt von uns einbehalten werden. Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) kann den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Versicherungsunternehmens ablösen, sofern und soweit in dieser Bürgschaft auf die Einrede der Vorausklage sowie der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§§ 770 771 BGB) verzichtet wird. Außerdem muss die Bürgschaft auf erste Anforderung zahlbar uns selbstschuldnerisch sein.
  • (7)Unser Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) ist nicht berechtigt, unmittelbar mit dem Bauherrn oder sonstigen Dritten Vertragsinhalte bekannt zu geben. Er ist insofern zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 15

Haftungsrechtliche Bestimmungen

Für die sonstigen haftungsrechtlichen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16

Sonstige Vereinbarungen

  • (1)Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) ist verpflichtet, einen Fachbauleiter für jedes Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen.
  • (2)Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) verpflichtet sich, im Hinblick auf seine Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, dass diese die auf der Baustelle geltenden Sicherheitsbestimmungen stets einhalten und die Weisungen des Sicherheits- und Gefahrenkoordinators, welcher diese in Ausübung seiner Funktion als solcher erteilt, zu beachten sowie die verbindlichen Regelungen der Berufsgenossenschaft und sonstigen hoheitlichen Stellen zu beachten.
  • (3)Unser Vertragspartner (insbesondere Subunternehmer bzw. Nachunternehmer) haftet für Pflichtverletzungen und/oder Verfehlungen seiner Mitarbeiter bzw. von diesem beauftragten oder für diesen tätigen Personen wie bei eigenem Verschulden. Dies ist unserem Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) zuzurechnen.
  • (4)Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) verpflichtet sich, sollten diesem bei der Ausführung seiner Tätigkeiten technische Problemstellungen auffallen bzw. Planungsteile bekannt werden, die nicht in der geplanten Form ausgeübt werden können, uns unverzüglich und mindestens per Telefax darauf hinzuweisen. Sollte unser Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) im Hinblick auf die Problemstellung über eigene Sachkunde verfügen, wird dieser einen entsprechenden Lösungsvorschlag unterbreiten, an den wir nicht gebunden sind.
  • (5)Wir sind jederzeit berechtigt, die gesetzlichen Bürgschaften zu verlangen.
  • (6)Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) schuldet bei der Ausführung des Auftrages steht die Erfüllung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der einschlägigen DIN Vorschriften. Außerdem sichert er die volle Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit seiner Leistung zu. Er ist dafür verantwortlich, dass die vorbeschriebenen Abnahmen für seine Gewerke seitens der Behörden, technischer Überwachungseinrichtungen sowie sonstiger Überwachungsstellen rechtzeitig erfolgen.
  • (7)Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) verpflichtet sich, eine Bauleistungsversicherung abzuschließen.
  • (8)Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) verpflichtet sich, jederzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung aufrecht zu erhalten, solange dieser Leistungen für uns ausführt oder in einem Vertragsverhältnis mit uns steht.
  • (9)Unverzüglich nach Aufnahme der Vertragsverhandlungen ist unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) verpflichtet, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG an uns zu übermitteln.
  • (10)Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) ist nicht berechtigt, mit dem Bauherrn direkt in Verhandlungen zu treten. Auftragserweiterungen, Zusatzaufträge usw., welche das Bauvorhaben betreffen, für welches unser Auftragnehmer (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) für uns tätig ist, verpflichtet sich dieser uns zuzuleiten.

§ 17

Geheimhaltung

  • (1)Unser Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Datenträger, Pläne, Leistungsverzeichnisse oder sonstige Informationen, geheim zu halten. Diese verbleiben ausschließlich in unserem Eigentum. Nach Abschluss der Geschäftsbeziehung sind diese, einschließlich der etwaigen Speichermedien, an uns zurückzugeben. Dies gilt ebenfalls für gefertigte Kopien und Vervielfältigungen. Unser Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) verpflichtet sich, diese von seinen Speichermedien zu löschen.
  • (2)Unser Vertragspartner (insbesondere Nach- bzw. Subunternehmer) verpflichtet sich, auch seine Mitarbeiter bzw. sonstige Vertragspartner im Rahmen des § 17 Abs. 1 seinerseits zu verpflichten.
  • (3)Unser Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) darf mit der Geschäftsbeziehung zu uns nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung werben.

§ 18

Schlussbestimmungen

  • (1)Als Erfüllungsort wird der Ort des jeweiligen Bauvorhabens vereinbart.
  • (2)Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN Kaufrechts.
  • (3)Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Vertragspartner (insbesondere Sub- bzw. Nachunternehmer) ist der Sitz unserer Gesellschaft
  • (4)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB. Gegenüber diesen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Stand: 11.07.2019